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Tarifinformationen für Buchhandlungen

Wir informieren unsere Mitglieder der Fachgruppe Verbreitender Buchhandel, die in der Regel die Tarife des Handelsverbandes Baden-Württemberg anwenden, zum tarifpolitischen Geschehen. Der Landesverband ist tarifpolitisch jedoch nicht für die Mitgliedsbuchhandlungen zuständig, also kein Tarifpartner.

Die aktuelle Entgelttabelle können Mitgliedsbuchhandlungen bei der Verbandsgeschäftsstelle anfordern.

Weiterhin gilt, dass Buchhandlungen in Baden-Württemberg dem Tarifvertrag des Handelsverbandes nur unterliegen, wenn Sie dort Mitglied sind, oder den Tarifvertrag einzelvertraglich in Bezug nehmen.

Neuer Tarifabschluss für den Baden-Württembergischen Einzelhandel am 7.6.2024

Nach fünftstündiger Verhandlung konnten sich der Handelsverband Baden-Württemberg und die Gewerkschaft ver.di am 7.6. in Sindelfingen auf einen Tarifabschluss für das Tarifgebiet Baden-Württemberg einigen.

Die Entgelte werden ab dem 1. September 2023 um 5,3 Prozent angehoben. Ab dem 1. April 2024 gibt es weitere 4,7 Prozent und im dritten Tarifjahr erhöhen sich die Entgelte zunächst um einen Festbetrag von 40 Euro und dann um weitere 1,8 Prozent. Die Vereinbarungen für das erste und zweite Tarifjahr entsprechen den Vorweganhebungen. Bei einer Laufzeit von 36 Monaten entspricht das einer Gesamtentwicklung von 13,67 Prozent. Zusätzlich erhalten die Beschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro (Vollzeit). Die Arbeitgeber waren bereit, den Betrag für tarifliche Altersvorsorge von jährlich 300 Euro auf 420 Euro anzuheben.

„Der Abschluss stellt unsere Unternehmen vor enorme finanzielle Herausforderungen. Wir sind der Arbeitnehmerseite bis an den Rand des Machbaren entgegengekommen. Dennoch garantiere er die wichtige Friedenspflicht und damit Planungssicherheit für die nächsten zwei Jahre, sowohl für unsere Mitgliedsunternehmen als auch für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der historisch langen Laufzeit komme dabei eine besonders hohe Bedeutung zu “, sagte Dr. Philip Merten, Vorsitzender der Tarifkommission.

Die vollständige Pressemitteilung des Handelsverbands Baden-Württemberg finden Sie hier.

Allgemeinverbindlichkeit der Einzelhandelstarifverträge

Die seit dem Jahr 2000 abgeschlossenen Tarifverträge sind nicht mehr allgemeinverbindlich.

Generell gilt damit für den Sortimentsbuchhandel in Baden-Würtemberg: Die Tarife des Einzelhandels gelten nur für die Firmen, die Mitglied im baden-württembergischen Einzelhandelsverband mit Tarifbindung sind und für deren Mitarbeiter, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (ver.di) sind.

Allerdings ist der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen (aus dem Jahre 1984) bis auf weiteres allgemeinverbindlich, da er ungekündigt fortbesteht. Das bedeutet, dass unsere Sortimentermitglieder ihren Mitarbeitern auf alle Fälle die vermögenswirksamen Leistungen zahlen müssen.

Für den Entgelt- und den Manteltarifvertrag gilt, dass die Mitarbeiter, die vor dem Tarifabschluss 2000 (das ist für den Entgelttarifvertrag der 12. Juli 2000) im Sortiment beschäftigt waren, noch der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages 1999 unterliegen, die nachwirkt. Das heißt, die Tarife 1999 sind noch anzuwenden, nicht aber die Tarife, die ab Sommer 2000 vereinbart wurden.

Mitarbeiter, die nach dem 12. Juli 2000 eingestellt wurden, unterliegen keinen Tarifverträgen mehr (Ausnahme: vermögenswirksame Leistungen, siehe oben). Mit diesen Mitarbeitern können beliebige Vereinbarungen getroffen werden (die auch unter den Entgeltverträgen aus 1999 liegen). Aber auch hier gibt es Grenzen: Wenn weniger als 75 %  (bei Auszubildenden 80 %) dessen bezahlt wird, was nach vergleichbaren Tarifverträgen zu vergüten wäre, dann sind solche Verträge sittenwidrig und damit nichtig (laut höchstrichterlicher Rechtsprechung).

Für den Manteltarifvertrag gilt das vorstehend Gesagte analog, lediglich endete dessen Nachwirkungsfrist am 31. Januar 2000, da er seit dem 1. Februar 2000 nicht mehr allgemeinverbindlich ist.