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Tarifinformationen für Buchhandlungen

Derzeit ist der Landesverband für die Mitgliedsbuchhandlungen nicht tarifpolitisch zuständig. Unsere Mitglieder der Fachgruppe Verbreitender Buchhandel, die in der Regel die Tarife des Handelsverbandes Baden-Württemberg anwenden, informieren wir aber zum tarifpolitischen Geschehen.

 

Neuer Tarifabschluss im baden-württembergischen Einzelhandel am 20. Oktober 2021

Der Handelsverband Baden-Württemberg und die Gewerkschaft ver.di haben am 20.10.2021 für die Beschäftigten im baden-württembergischen Einzelhandel einen neuen Tarifabschluss erzielt:

  • Rückwirkend zum 1. August 2021 gibt es eine Tariferhöhung um 3 % für alle Löhne und Gehälter unterhalb von 2.704,00 Euro. Alle darüberliegenden Entgeltgruppen erhalten eine pauschale Erhöhung um 81,12 Euro im Monat.
  • Zum 1. April 2022 erfolgt eine weitere Erhöhung um 1,7 % für alle Entgeltgruppen.
  • Die Ausbildungsvergütungen werden in jedem Tarifjahr in jedem Ausbildungsjahr um 30,00 Euro erhöht.
  • Der Entgelttarifvertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und kann erstmals zum 31.03.2023 gekündigt werden.

Die aktuelle Entgelttabelle können Mitgliedsbuchhandlungen bei der Verbandsgeschäftsstelle anfordern.

Weiterhin gilt, dass Buchhandlungen in Baden-Württemberg dem Tarifvertrag des Handelsverbandes nur unterliegen, wenn Sie dort Mitglied sind, oder den Tarifvertrag einzelvertraglich in Bezug nehmen. Weitere Fragen beantworten wir gerne.

Die vollständige Pressemitteilung des Handelsverbands Baden-Württemberg finden Sie hier:

 

Allgemeinverbindlichkeit der Einzelhandelstarifverträge

Die seit dem Jahr 2000 abgeschlossenen Tarifverträge sind nicht mehr allgemeinverbindlich.

Generell gilt damit für den Sortimentsbuchhandel in Baden-Würtemberg: Die Tarife des Einzelhandels gelten nur für die Firmen, die Mitglied im baden-württembergischen Einzelhandelsverband mit Tarifbindung sind und für deren Mitarbeiter, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft (ver.di) sind.

Allerdings ist der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen (aus dem Jahre 1984) bis auf weiteres allgemeinverbindlich, da er ungekündigt fortbesteht. Das bedeutet, dass unsere Sortimentermitglieder ihren Mitarbeitern auf alle Fälle die vermögenswirksamen Leistungen zahlen müssen.

Für den Entgelt- und den Manteltarifvertrag gilt, dass die Mitarbeiter, die vor dem Tarifabschluss 2000 (das ist für den Entgelttarifvertrag der 12. Juli 2000) im Sortiment beschäftigt waren, noch der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages 1999 unterliegen, die nachwirkt. Das heißt, die Tarife 1999 sind noch anzuwenden, nicht aber die Tarife, die ab Sommer 2000 vereinbart wurden.

Mitarbeiter, die nach dem 12. Juli 2000 eingestellt wurden, unterliegen keinen Tarifverträgen mehr (Ausnahme: vermögenswirksame Leistungen, siehe oben). Mit diesen Mitarbeitern können beliebige Vereinbarungen getroffen werden (die auch unter den Entgeltverträgen aus 1999 liegen). Aber auch hier gibt es Grenzen: Wenn weniger als 75 %  (bei Auszubildenden 80 %) dessen bezahlt wird, was nach vergleichbaren Tarifverträgen zu vergüten wäre, dann sind solche Verträge sittenwidrig und damit nichtig (laut höchstrichterlicher Rechtsprechung).

Für den Manteltarifvertrag gilt das vorstehend Gesagte analog, lediglich endete dessen Nachwirkungsfrist am 31. Januar 2000, da er seit dem 1. Februar 2000 nicht mehr allgemeinverbindlich ist.