Absonderung und Quarantäne

Es steigen die Fälle, in denen es zu Infektionen im Umfeld von Buchhandlungen und Verlagen kommt. Sofort stellt sich dann die Frage: muss ich auch in Quarantäne, muss ich die Buchhandlung schließen, muss ich den Verlag schließen, muss ich Kunden informieren?

Mit der Corona-Verordnung Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt worden:

Was heißt Absonderung?

„Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten. Sich Absondern bedeutet,

  • sich sofort und ohne Umwege nach Hause oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben
  • dort keinen Besuch  Besuch von Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu empfangen
  • den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde nicht zu verlassen.

Wann besteht die Pflicht zur Absonderung und wann endet sie?

  • wenn Sie selbst positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind (PCR-Test oder Schnelltest).
    • Die Absonderungspflicht beginnt unmittelbar mit Kenntnis des positiven Testergebnisses
    • Sie endet
      • wenn die Testung mittels eines Schnelltests durchgeführt wurde, wenn der erste nach dem positiven Schnelltest vorgenommene PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist, mit dem Vorliegen dieses negativen Testergebnisses.
      • 10 Tage nach dem Erstnachweis oder
      • durch einen negativen Schnelltest, frühestenssieben Tage nach dem Erstnachweis
  • wenn Sie „krankheitsverdächtig“ sind, also aufgrund von typischen Symptomen ein Test bei Ihnen angeordnet oder bereits durchgeführt wurde.
    • In diesem Fall beginnt die Pflicht zur Absonderung unmittelbar nach Testanordnung bzw. -durchführung.
    • Sie endet mit Erhalt des negativen Testergebnisses automatisch, bei positivem Ergebnis s.o.
  • wenn ein/e Haushaltsangehörige/r (= eine Person, mit der Sie in einer faktischen Wohngemeinschaft leben) Ihnen mitteilt, dass er /sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde.
    • Die Absonderungspflicht beginnt unmittelbar nachdem Sie von dem positiven Test des/der Haushaltsangehörigen erfahren haben, es sei denn, Sie sind quarantänebefreit.
    • Die Absonderungspflicht endet 7 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, bei Schüler*innen und Kita-Kindern nach 5 Tagen
  • wenn die zuständige Behörde Ihnen mitgeteilt hat, dass Sie eine enge Kontaktperson sind.
    • Die Pflicht zur Absonderung beginnt unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes; diese erfolgt nicht, wenn Sie quarantänebefreit sind. 
    • Die Absonderungspflicht endet 7 Tage nach dem letzten Kontakt mit der positiv getesteten Person, bei Schüler*innen und Kita-Kindern nach 5 Tagen

ACHTUNG: Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen sich nicht absondern, wenn sie quarantänebefreit sind. „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatische

  • Person, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,

  • genesene Person im Sinne des § 2 Nummern 4 und 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,

  • geimpfte Person, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, oder

  • genesene Person, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist;

Ich bin positiv getestet. Muss ich meine Kontakte benachrichtigen?

Sie müssen Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis informieren und diese müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben, falls sie nicht quaratäne-befreit sind (s.o.)

Was ist eine enge Kontaktperson?

Enge Kontaktpersonen sind nach der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) Personen, die auf Grund eines engeren Kontakts zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person ein höheres Infektionsrisiko haben. Das kann zum Beispiel bei einem mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt zu der positiv getesteten Person der Fall sein, bei Anhusten/Anniesen oder in Situationen, bei denen die Aufnahme von infektiösen Aerosolen sehr wahrscheinlich ist (Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben ohne adäquate Lüftung). Die Einstufung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach Befragung der positiv getesteten Person. Eine rote Warn-Mitteilung der Corona-App reicht nicht aus, um eine Absonderungspflicht zu begründen.

Muss ich meine Buchhandlung schließen, weil ich positiv auf das Corona-Virus getestet wurde?

In keiner der vorliegenden Corona-Verordnungen findet sich eine Vorschrift, nach der Räume, in denen sich ein positiv auf Corona getestete Person aufgehalten hat, geschlossen werden müssen. Alle Regelungen zu Quarantäne und Absonderung gelten nur für Personen.

In Ihrem Hygienekonzept sind Maßnahmen zur regelmäßigen Reinigung von Oberflächen u.a. enthalten. Werden diese Maßnahmen durchgeführt und es steht noch ausreichend Personal zur Verfügung, gibt es keinen Grund, die Buchhandlung zu schließen.

Weitere Fragen und Antworten zu Isolation und Quarantäne finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner im Verband

Tom Erben Geschäftsführer