Es steigen die Fälle, in denen es zu Infektionen im Umfeld von Buchhandlungen und Verlagen kommt. Sofort stellt sich dann die Frage: muss ich auch in Quarantäne, muss ich die Buchhandlung schließen, muss ich den Verlag schließen, muss ich Kunden informieren?
Mit der Corona-Verordnung Absonderung sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich festgelegt worden:
„Absonderung“ ist der allgemeingültige Oberbegriff für die Begriffe Quarantäne und Isolation und bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten. Sich Absondern bedeutet,
ACHTUNG: Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen müssen sich nicht absondern, wenn sie quarantänebefreit sind. „Quarantänebefreite Person“ ist jede nicht positiv getestete asymptomatische
Person, die zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat und deren zweite Impfung nicht weniger als 15 Tage und nicht mehr als 90 Tage zurückliegt,
genesene Person im Sinne des § 2 Nummern 4 und 5 SchAusnahmV in der jeweils geltenden Fassung, deren PCR-Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus nicht weniger als 28 Tage und nicht mehr als 90 Tage ab Probenentnahme zurückliegt,
geimpfte Person, die mindestens eine Auffrischungsimpfung erhalten hat, oder
genesene Person, die eine oder zwei Impfungen gegen das Coronavirus erhalten hat, wobei die Reihenfolge der Impfung und Infektion unerheblich ist;
Sie müssen Ihre Haushaltsangehörigen über Ihr positives Testergebnis informieren und diese müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben, falls sie nicht quaratäne-befreit sind (s.o.)
Enge Kontaktpersonen sind nach der Definition des Robert-Koch-Instituts (RKI) Personen, die auf Grund eines engeren Kontakts zu einer positiv auf SARS-CoV-2 getesteten Person ein höheres Infektionsrisiko haben. Das kann zum Beispiel bei einem mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt zu der positiv getesteten Person der Fall sein, bei Anhusten/Anniesen oder in Situationen, bei denen die Aufnahme von infektiösen Aerosolen sehr wahrscheinlich ist (Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben ohne adäquate Lüftung). Die Einstufung erfolgt durch das Gesundheitsamt nach Befragung der positiv getesteten Person. Eine rote Warn-Mitteilung der Corona-App reicht nicht aus, um eine Absonderungspflicht zu begründen.
In keiner der vorliegenden Corona-Verordnungen findet sich eine Vorschrift, nach der Räume, in denen sich ein positiv auf Corona getestete Person aufgehalten hat, geschlossen werden müssen. Alle Regelungen zu Quarantäne und Absonderung gelten nur für Personen.
In Ihrem Hygienekonzept sind Maßnahmen zur regelmäßigen Reinigung von Oberflächen u.a. enthalten. Werden diese Maßnahmen durchgeführt und es steht noch ausreichend Personal zur Verfügung, gibt es keinen Grund, die Buchhandlung zu schließen.
Weitere Fragen und Antworten zu Isolation und Quarantäne finden Sie hier.
Telefon 0711 61941-22
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