Das Frühjahr bringt Lockerungen. Wie angekündigt wurde das Maßnahmenpaket, welches das Infektionsschutzgesetz den Bundesländern zur Verfügung stellte, nicht verlängert.
Die neue Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg gilt ab 3. April 2022 und enthält wie angekündigt nur noch wenige Einschränkungen.
Damit bleibt es dabei, dass sämtliche verpflichtende Maßnahmen für (Buch)Handel und Veranstaltungen ab 3. April 2022 entfallen. Inhaber*innen und Veranstalter*innen steht es frei, im Rahmen des Hausrechts eine Maskenpflicht zu bestimmen. Oder Sie setzen auf Freiwilligkeit und bitten Kund*innen und Besucher*innen, weiterhin Masken zu tragen. Entsprechende Plakate in verschiedenen Varianten können Sie bei „Jetzt ein Buch“ downloaden.
3G-Pflicht am Arbeitsplatz und Homeofficepflicht werden mit Wirkung ab 20. März 2022 aus dem Infektionsschutzgesetz gestrichen.
Gleichzeitig tritt am 20. März 2022 eine neue Arbeitsschutzverordnung in Kraft, die die Verantwortung für das Treffen von Maßnahmen auf die Arbeitgeber selbst überträgt.
Für Ihr Unternehmen können Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung weiterhin notwendige Maßnahmen der Arbeitssicherheit anordnen.
Als mögliche Schutzmaßnahmen gem. CoronaArbSchV können also Verlage und Buchhandlungen im Rahmen des Direktionsrechts insbesondere festlegen:
Telefon 0711 61941-22
erben @buchhandelsverband.de