Update 10. Dezember 2020
Weihnachtszeit ist Reisezeit. Auch wenn die Möglichkeiten momentan sehr begrenzt sich, kommt doch die Frage auf, inwieweit ein Arbeitgeber Einfluss auf die Urlaubsgestaltung seiner Mitarbeiter hat bzw. wie nach der Rückkehr zu verfahren ist. Was ist arbeitsrechtlich erlaubt, was nicht? Wozu sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet? Hier einige der wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang:
Nein, der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, in welches konkrete Land der Beschäftigte reist.
Ja, danach darf der Arbeitgeber fragen. Sollte der Beschäftigte die Frage mit ja beantworten, ist sicher zu stellen, dass der Beschäftigte das Betriebsgelände nach Rückkehr für die Dauer der Quarantäne nicht betritt.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die betriebliche Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft zu gewährleisten. Die Frage, ob der Urlaub in einem vom Robert Koch-Institut (RKI) ausgewiesenen Risikogebiet verbracht wird, ist daher auch datenschutzrechtlich gerechtfertigt.
Die Liste der vom RKI ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie hier.
Eine Pflicht diesbezüglich besteht nicht. Es empfiehlt sich allerdings, alle Beschäftigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die derzeitige Corona-Pandemie auch Auswirkungen auf Reisen in Risikogebiete und vor allem auf die Zeit nach Rückkehr aus Risikogebieten (z.B. möglicherweise Quarantäne) haben kann. Erfolgt ein solcher Hinweis, können Beschäftigte sich dann nach Rückkehr nicht darauf berufen, sie hätten nicht gewusst, dass sie nicht arbeiten dürfen. Ein Muster für einen entsprechenden Aushang/Infoschreiben finden Sie hier. Wir empfehlen dringend, im Vorfeld eines solchen Schreibens/Aushanges Ihren Betriebsrat miteinzubeziehen.
Nein, der Arbeitgeber kann einem Beschäftigten nicht verbieten, in ein bestimmtes Land zu reisen. Ggf. kann die bewusste Reise in ein Risikogebiet aber im Nachgang zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
Muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber Auskunft darüber geben, in welchem konkreten Land er Urlaub gemacht hat?
Nein, der Arbeitgeber hat keinen Anspruch darauf zu erfahren, in welchem konkreten Land der Beschäftigte Urlaub gemacht hat.
Ja, darüber muss der Beschäftigte Auskunft geben. Zum Zwecke des Infektionsschutzes der Belegschaft ist es auch datenschutzrechtlich zulässig, diese Frage zu stellen.
Nach der CoronaVO Einreise-Quarantäne (CoronaVO EQ) muss jeder, der sich innerhalb der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten hat und nach Baden-Württemberg einreist, für 10 Tage in Quarantäne und sich bei der zuständigen Ortspolizeibehörde (Gemeinde, Rathaus) melden. Dementsprechend darf ein Beschäftigter nicht im Betrieb beschäftigt werden. Sollte mobiles Arbeiten möglich sein, kann der Beschäftigte in diesem Rahmen eingesetzt werden.
Ausnahmen von der Quarantänepflicht:
Diese Ausnahmen gelten, ohne dass es einer von einer Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf.
Alle Ausnahmen gelten allerdings nur, soweit die dort bezeichneten Personen bei Einreise oder bis zu 10 Tage danach keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Fieber, trockenen Husten oder Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns aufweisen.
Die Absonderungsdauer kann außerdem verkürzt werden. Die Quarantäne endet allerdings frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
Anerkannt wird nur ein in Deutschland durchgeführter Test. Dies kann sowohl am Ort der häuslichen Absonderung als auch (nach direkter Fahrt dorthin) eine ärztliche Praxis sein. Als Ort der häuslichen Absonderung wird grundsätzlich die eigene Häuslichkeit oder Unterkunft verstanden, in welche sich die betroffene Person in Quarantäne begeben hat. Ist es nicht möglich, sich im häuslichen Umfeld von einem Arzt testen zu lassen, darf die häusliche Unterkunft verlassen werden, um das nächstgelegene Testzentrum, die nächstgelegene Schwerpunktpraxis oder auch den Betriebsarzt zur Testdurchführung aufzusuchen. Hierfür bedarf es keiner gesonderten behördlichen Erlaubnis. Bei der Testung außerhalb des Ortes der häuslichen Absonderung müssen entsprechende Schutzmaßnahmen für das Aufsuchen des Ortes der Testung mit der aufsuchenden Stelle abgesprochen und eingehalten werden. So sollte insbesondere für den Weg zur und von der Testung auf die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verzichtet werden.
keine Pflicht zum Test bei Wiedereinreise
Solange Coronatests nicht für alle Einreisenden aus Risikogebieten staatlich angeordnet sind, steht es den Beschäftigten frei, das Ergebnis eines aktuellen, in Deutschland durchgeführten Coronatests dem Arbeitgeber vorzulegen, um die Einsatzmöglichkeit im Betrieb früher wiederherzustellen. Um die Bereitschaft der Arbeitnehmer, einen Coronatest nach Einreise durchzuführen, zu erhöhen, kann es sich für Arbeitgeber anbieten, den Test zu bezahlen, sofern den Beschäftigten hierfür Kosten entstehen. Ggf. empfiehlt es sich, die Einzelheiten bzgl. des konkreten Umgangs mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Nein, allein die Tatsache, dass Beschäftigte aus einem Risikogebiet zurückkehren, ohne Symptome zu zeigen, berechtigt die Kollegen nicht, die Zusammenarbeit zu verweigern.
Hierzu haben wir folgende Auskunft des Sozialministeriums Baden-Württemberg erhalten:
„Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG kann entstehen, sofern alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, sofern der Betroffene ein Tätigkeitsverbot oder eine Absonderung hätte vermeiden können, wenn ihn somit ein „Verschulden gegen sich selbst“ trifft. Dies ist jedenfalls bei Reisen in einen Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der/die bereits im Zeitpunkt der Ausreise als Risikogebiet klassifiziert war (§ 1 Abs. 4 CoronaVO EQ), anzunehmen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen regelt § 2 CoronaVO EQ Ausnahmen von der Quarantäneverpflichtung.“
Im Umkehrschluss ist davon auszugehen, dass bei Reisen in Länder, die zum Einreisezeitpunkt noch nicht als Risikogebiet ausgewiesen waren, ein Entschädigungsanspruch besteht. Diesbezüglich empfiehlt sich jedoch für Arbeitgeber vor Auszahlung der Entschädigung eine Rückfrage beim zuständigen Regierungspräsidium.
Nein, der Arbeitgeber muss keine Zahlungen leisten. In diesem Fall kann der Beschäftigte seine Arbeitsleistung nicht anbieten, es gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Unserer Ansicht nach ist in diesem Fall auch ein Anspruch aus § 616 BGB ausgeschlossen (soweit ein Anspruch nach § 616 BGB nicht bereits vertraglich ausgeschlossen ist).
Zum einen da der Beschäftigte „sehenden Auges“ in das Risikogebiet gereist ist und er es dementsprechend schuldhaft verursacht hat, seine Arbeitsleistung nicht anbieten zu können und zum anderen, da der Zeitraum von 14 Tagen keine verhältnismäßig kurze Zeit mehr ist.
Es könnte die Überlegung aufkommen, dass Beschäftigte für die Zeit der Quarantäne Urlaub beantragen, um auch für diese Zeit Entgelt zu erhalten. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Urlaubsanspruch aus dem Freistellungsanspruch (von der Arbeitspflicht) und dem Entgeltanspruch besteht. Da jedoch nicht geklärt ist, ob in der Quarantäne nachträglich überhaupt wirksam Urlaub erteilt werden kann, besteht das nicht unerhebliche Risiko, dass der Beschäftigte, selbst bei einer einvernehmlichen Vereinbarung von Urlaub, später den Urlaubsanspruch erneut (gerichtlich) geltend macht.